Die gesetzlichen Bestimmungen zum Verein ergeben sich aus §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Jeder Verein muss sich eine Satzung geben. die maßgebend für die rechtliche Verfassung des Vereins ist. Unsere Vereinssatzung spiegelt die Ziele, die Organisation und die Zuständigkeiten des Vereins wider und regelt, dass zur Förderung des Gesangs nicht in erster Linie rein wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden.
Satzung des Männergesangsvereins Liederkranz Schömberg e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen "Liederkranz Schömberg" mit dem Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in 72355 Schömberg, Zollernalbkreis. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Balingen eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereines
(1) Der Verein Liederkranz Schömberg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff.) und zwar insbesondere durch Förderung des Gesanges. Zur Erreichung dieser Ziele hält der Chor regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche, oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will ohne selbst zu singen. Als Mitglied können alle Personen aufgenommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluß. Wer gegen die Interessen, oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit der Beendigung erlischt jeder Anspruch an den Verein.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlaß beschlossenen Umlagesatz.
§ 6
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied wird, wer:
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens ein Mal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Die Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung im Gemeindemitteilungsblatt der Stadt Schömberg einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit 2/3 Mehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a.) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b.) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes.
c.) Wahl des Vorstandes
d.) Wahl von 2 Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren.
e.) Festsetzung des Mitgliedbeitrages
f.) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes.
g.) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit..
h.) Entscheidung über die Berufung nach § 4 u. 5 der Satzung.
i.) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k.) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.
Jedem steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich beim Vorstand einzureichen.
§ 9
Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
a.) der geschäftsführenden Vorstandschaft
b.) dem Chorleiter
c.) dem Beirat, gebildet aus 6-8 aktiven Mitgliedern des Chores
Der geschäftsführenden Vorstandschaft gehören an:
a.) der/die 1. Vorsitzende(n): dieses Amt kann mit
bis zu 2 Personen besetzt werden
b.) der stellvertretende Vorsitzende
c.) der Schriftführer
d.) der Kassenführer
Der/die 1. Vorsitzende(n) und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein je einzeln. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausscheidenden, bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft. Die Vorstandschaft wird auf zwei Jahre gewählt, (rotierend jährlich jeweils die Hälfte des Vorstandes und Ausschusses) mit Ausnahme des Chorleiters, der von der Vorstandschaft berufen wird. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Ausschusssitzungen die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Die Wahl der Vorstandschaft kann per Handzeichen als auch mittels Abgabe von Stimmzetteln erfolgen.
§ 11
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereines kann nur in der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erscheinenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende(n) und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt der Stadt Schömberg (Zollernalbkreis) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
Bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins ebenfalls an die Stadt Schömberg, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
Schömberg 17. Januar 2014